Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Gewerbeverein Eriswil“ mit Sitz in Eriswil besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes (und des Landesteilverbandes Emmental) ein Verein der Handwerker, Gewerbetreibenden und Gewerbefreunde im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 2
Der Verein bezweckt
a) die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage;
b) die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;
c) die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;
d) die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens;
e) die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Als Passivmitglied können Personen aufgenommen werden,
– die kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen
– die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
Zum Freimitglied können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 30 Jahren als Aktivmitglied angehörten oder das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

Art. 4
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Die Mitgliedschaftsrechte natürlicher Personen können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familienangehörigen ausgeübt werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

Art. 5
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma sowie durch Ausschluss oder Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich sonst als Mitglieder unmöglich machen, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen geheim.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hören die Ansprüche auf das Vereinsvermögen auf.
Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

III. Organe

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) Spezialkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 7
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b) die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
c) die Genehmigung des Jahresberichtes
d) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung an die verantwortlichen Organe
e) die Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge
f) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
g) die Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
h) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung geleitet werden
i) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite Fr. 500.- übersteigt
k) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten
l) die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt.
Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden einzuladen.
Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Weitere Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren unter angemessener Berücksichtigung aller beteiligter Gemeinden und Berufsgruppen gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist so festzusetzen, dass jeweils nur ein Drittel der Vorstandsmitglieder in Wiederwahl kommt.
Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hautpversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis auf Fr. 500.– für ein und denselben Gegenstand.
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit ganz allgemein.

Art. 9
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht. Ihm oder einem besonders beauftragten Programmchef obliegt die Ausarbeitung eines Vereinsprogrammes.

Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem laufenden. Zu diesem Zweck nimmt er, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen des kantonalen Gewerbeverbandes, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen schriftlichen Arbeiten. Der Sekretär ist Geschäftsführer und Helfer des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige Berater des Präsidenten in allen finanziellen Belangen des Vereins.
Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist auszuführen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) und der Sekretär (im Verhinderungsfall ein weiteres Vorstandsmitglied) je zu zweien kollektiv.

Art. 10
Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

Art. 11
Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 4 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass alle 2 Jahre der amtsältere Revisor ausscheidet und durch einen andern ersetzt wird. Der austretende Revisor ist vor Ablauf von 4 Jahren nicht neu wählbar.

Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren sollte nach Möglichkeit an der ord. Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
IV. Finanzen

Art. 12
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) allfälligen Zuwendungen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 14
Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 15
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.
Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zu freier Verwendung dem Kantonal-Bernischen Gewerbeverband.

Art. 16
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28. Oktober 1981. Also beraten und angenommen durch die Hauptversammlung vom 21. März 1997.

Gewerbeverein Eriswil

Der Präsident:   Die Sekretärin:
R. Fornaro          K. Zimmerli